Transparenz der Auftragsvergaben
Zur effektiven Vorbeugung gegen mögliche Unregelmäßigkeiten (z. B. Korruption, ungerechtfertigte Bevorzugung ortsansässiger/ortsnaher Unternehmen) bei Auftragsvergaben, die auf Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) oder Bauleistungen (VOB) erfolgen, sind im Sinne einer nachträglichen Transparenz (Ex-Post-Transparenz) diverse Informationen über die vergebenen Aufträge zu veröffentlichen. Die Informationen sind bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben unverzüglich im Anschluss an das durchgeführte Vergabeverfahren zu veröffentlichen, wenn das jeweilige Auftragsvolumen (ohne Umsatzsteuer) einen Wert von 25.000 EUR überschreitet.
Art | Definition |
Ex-post-Transparenz "Durchgeführte Auftragsvergaben" | Gemäß § 19 Abs. 2 VOL/A werden vergebene Aufträge über 25.000 EUR ohne Umsatzsteuer für drei Monate veröffentlicht, die nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb erteilt wurden. Bei VOB-Vergaben werden gemäß § 20 Abs. 3 VOB/A alle Aufträge für sechs Monate veröffentlicht, die bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb 25.000 EUR und bei Freihändigen Vergaben 15.000 EUR jeweils ohne Umsatzsteuer übersteigen. |
Ex-ante-Transparenz "Beabsichtigte Auftragsvergaben" |
Nach § 19 Abs. 5 VOB/A ist vorgesehen, dass im Vorfeld über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen mit einem Auftragswert über 25.000,-€ (ohne Umsatzsteuer) im Sinne einer transparenten Vergabe zu informieren ist. |
Durchgeführte Auftragsvergaben - Ex-post-Transparenz:
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Beabsichtigte Auftragsvergaben - Ex-ante-Transparenz:
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Neuabschluss eines Konzessionsvertrages