Gegenwärtig sind die Kindertagesstätten (Kitas) geschlossen und es darf - wie auch im vergangenen Jahr - nur eine Notbetreuung angeboten werden. In seiner Sitzung am 28.01.2021 hat der Verwaltungsausschuss erneut einen Beschluss zur Gebührenrückzahlung gefasst: Eltern, deren Kinder in den städt. Kitas betreut werden, erhalten für die Dauer der Betriebsuntersagung, jedoch beginnend ab 01.01.2021, bis zur Wiederaufnahme des Regelbetriebes baldmöglichst eine Gebührenrückzahlung, wenn die Notbetreuung nicht in Anspruch genommen wurde; dies gilt analog auch für das Getränkeentgelt.
Bei Inanspruchnahme eines Notbetreuungsplatzes erfolgt eine anteilige Rückzahlung für die Kalendertage, an denen das Kind die Notbetreuung tatsächlich nicht in Anspruch genommen hat. Maßgeblich für die Ermittlung der Rückzahlung ist die lt. aktuellem Gebührenbescheid festgesetzte monatliche Gesamtgebühr.
Die Erziehungsberechtigten müssen gegenwärtig nichts veranlassen; sie erhalten zu gegebener Zeit Nachricht über den Umfang der Rückzahlung.
Die Träger der übrigen Kitas in der Stadt Wildeshausen können analog verfahren. Etwaige Fragen über das Verfahren sollten daher von den Erziehungsberechtigten mit dem jeweiligen Träger geklärt werden.
Im vergangenen Jahr hat die Stadt Wildeshausen rd. 116.700 € für Zahlungen an Erziehungsberechtigte aufgebracht. Der erneut anstehende finanzielle Aufwand ist von der Dauer der Betriebsuntersagung und der Inanspruchnahme der Notbetreuung abhängig. Wenngleich ein Rechtsanspruch auf eine Gebührenrückzahlung nicht besteht, sollen Eltern wegen der ohnehin bestehenden besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie finanziell entlastet werden, insbesondere wenn sie die Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen bzw. einen Notbetreuung nicht möglich ist.