1. |
Am 12. September 2021 finden in der Stadt Wildeshausen die Kommunalwahlen (Wahl der Landrätin/des Landrats, der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sowie des Kreistages und des Stadtrates) statt. Die Wahlen dauern von 08.00 bis 18.00 Uhr. Erreicht bei der Wahl des Bürgermeisters und/oder der Landrätin/des Landrats kein zugelassener Bewerber/keine zugelassene Bewerberin mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl am 26. September 2021 statt. |
2. |
Die Stadt Wildeshausen ist in 19 Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 22. August 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person wählen darf. Folgende Wahllokale sind auch für Personen mit Mobilitätseinschränkungen ohne fremde Hilfe zugänglich: Wahlbezirk Nr. 101, Bauhof, Ahlhorner Straße 94 Folgende Wahlräume können von Betroffenen mit Hilfestellungen anderer Personen aufgesucht werden: Wahlbezirk Nr. 102, Fischereiheim Wildeshausen, Bauernmarschweg 8 Darüber hinaus besteht für alle Wahlberechtigten die Möglichkeit, per Briefwahl zu wählen. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse zur Kommunalwahl am Wahltag um 15:00 Uhr im Stadthaus bzw. im Historischen Rathaus, Am Markt 1, 27793 Wildeshausen, zusammen. |
3. |
Wahl der Abgeordneten (Kreistags- und Stadtratswahl) a) Jede wahlberechtigte Person hat für jede Wahl der Abgeordneten, für die sie wahlberechtigt ist, drei Stimmen. b) Die Stimmzettel werden amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten. c) Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie bei der Wahl der Abgeordneten durch Ankreuzen oder auf andere Weise deutlich kenntlich macht, wer ihre Stimmen erhalten soll. Sie kann die bis zu drei Stimmen vergeben und dies verteilen auf
Allerdings insgesamt nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, sonst ist der Stimmzettel grundsätzlich ungültig! |
4. |
Wahl des Bürgermeisters sowie der Landrätin / des Landrats a) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme je Wahl. b) Die Stimmzettel werden amtlich erstellt und im Wahlraum bereitgehalten. c) Die Stimme ist in der Weise abzugeben, dass durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich ist, wem die Stimme gelten soll. |
5. |
Die wählende Person muss den Stimmzettel in einer Wahlkabine des Wahlraums kennzeichnen und in der Weise falten, dass ihre Stimmabgabe für andere nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Anschließend tritt die wählende Person an den Tisch des Wahlvorstandes und legt die Stimmzettel in gefaltetem Zustand in die bereitstehenden Wahlurnen. |
6. |
Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands auszuweisen. |
7. |
Wer keinen Wahlschein besitzt, kann ihre/seine Stimme/n nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben. |
8. |
Die wählende Person, die einen Wahlschein besitzt, kann an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen. |
9. |
Wahlberechtigte, die durch Briefwahl wählen möchten, beantragen Wahlschein und Briefwahlunterlagen bei der Stadt Wildeshausen (Am Markt 1, 27793 Wildeshausen) bis zum 10.09.2021, 13:00 Uhr. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können mündlich, schriftlich und elektronisch beantragt werden. Im Internet steht unter www.wildeshausen.de ein Online-Wahlscheinantrag zur Verfügung. Telefonische Anträge sind nicht zulässig. Die Antragstellenden haben bei der Beantragung Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift anzugeben. Eine Beauftragte oder ein Beauftragter darf die Unterlagen - gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - für bis zu vier weitere wahlberechtigte Personen abholen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass die Berechtigung dazu besteht. Bewerberinnen, Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge sind dabei auf den Kreis naher Familienangehöriger beschränkt. Eingeschränkte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt: a) Die wählende Person kennzeichnet ihre/n Stimmzettel persönlich und unbeobachtet – finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, die Stimmzettel der Wahlen, für die sie wahlberechtigt ist. Verlorene Stimmzettel, die mit den Briefwahlunterlagen ausgegeben worden sind, werden nicht ersetzt. |
10. |
Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
11. |
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig. |
12. |
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung ist unzulässig, wenn sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. |
13. |
Eine Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. |
14. |
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht wird nach Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. |
Wildeshausen, 27.08.2021
Stadt Wildeshausen
Der Bürgermeister
In Vertretung
gez. Thomas Eilers