Satzung der Stadt Wildeshausen zur Änderung satzungsrechtlicher Vorschriften vom 05.11.2020
Aufgrund des § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Wildeshausen in seiner Sitzung am 29.10.2020 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Satzung der Stadt Wildeshausen über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 21.11.1985
Die Satzung der Stadt Wildeshausen über die Abwälzung der Abwasserabgabe vom 21.11.1985 erhält folgende neue Fassung:
§ 1 Abs. 1 b) erhält folgende Fassung:
“für alle übrigen Einleiter, deren Schmutzwasser sie nach § 96 Abs. 1 NWG zu beseitigen hat (Direkteinleitungen).”
Artikel 2
Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wildeshausen vom 15.10.2015
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Wildeshausen vom 15.10.2015 erhält folgende neue Fassung:
§ 16 erhält folgende Fassung:
“Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Stadt Wildeshausen gemäß den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt) und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Stadt Wildeshausen erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).”
Artikel 3
Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wildeshausen 13.11.1992
Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wildeshausen vom 13.11.1992 erhält folgende neue Fassung:
1. § 22 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
“Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann nach § 70 des Nieders. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in der zurzeit gültigen Fassung i.V.m. den §§ 64 ff. des Nieders. Polizei- und Ordnungsbehördengesetztes (NPOG) in der zurzeit gültigen Fassung ein Zwangsgeld bis zu 50.000,00 € angedroht und festgesetzt werden.”
2. §22 Abs.1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
“Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung handelt,”
Artikel 4
Änderung der Satzung über den Schutz von Landschaftsbestandteilen im Gebiet der Stadt Wildeshausen vom 11.02.1999
Die Satzung über den Schutz von Landschaftsbestandteilen im Gebiet der Stadt Wildeshausen vom 11.02.1999 erhält folgende neue Fassung:
1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
“(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den in 3 aufgezählten Verboten zuwiderhandelt,
b) eine Anzeige nach 4 Buchst. D unterlässt,
c) seiner Duldungspflicht nach 6 nicht nachkommt,
d) Nebenbestimmungen einer nach 5 genehmigten Befreiung nicht erfüllt.”
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.”
Artikel 5
Änderung der Satzung der Stadt Wildeshausen über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 18.12.2003
Die Satzung der Stadt Wildeshausen über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 18.12.2003 erhält folgende neue Fassung:
Folgende Änderung in Anlage XII:
“Ziff. 1.1.5 wird geändert in Ziff. 1.2. mit folgendem Inhalt:
Ziff. 1.2 Digitale Zusendung
Ziff. 1.2.1 soweit Datei bereits existent ist -> kostenlos
Ziff. 1.2.2 soweit Datei noch zu erstellen ist bis 9 Seiten -> kostenlos
Ziff. 1.2.3 soweit Datei noch zu erstellen ist 10Seiten -> pauschal 5,00, jede weitere Seite 0,50
2.2 Ziff. 2.2.2 wird der Betrag von 1.0001,00 in 1,00 geändert.
2.3 Ziff. 3.1.1 wird geändert in Ziff. 3.1.2.
2.4 Vormals leere Ziff. unter 3.1. wird geändert in 3.1.1.
2.5 Ziff. 7.4 wird insoweit geändert, dass die Vertragswerte gestrichen werden. Der Betrag von 55 EUR wird in der Spalte rechts neben Ziff. 7.4 eingefügt.
2.6 Der Betrag in Ziff. 7.5 soll von 30 EUR auf 55 EUR angehoben werden.
2.7 Stundensätze für den Verwaltungsaufwand
Es sind die zum Zeitpunkt der Anwendung jeweils geltenden Stundensätze gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung vom 16.01.2020 § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO zugrundezulegen.”
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Wildeshausen, den 05.11.2020
Stadt Wildeshausen
Der Bürgermeister
gez. Jens Kuraschinski