Aufgrund der §§ 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung, des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wildeshausen in seiner Sitzung am 15.07.2021 folgende Änderung der o. g. Satzung beschlossen:
I. | § 2 wird wie folgt geändert: |
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II. | § 3 wird wie folgt geändert: |
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III. | Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: |
§ 8 Billigkeitsregelung In begründeten Fällen von herausragender Bedeutung kann die Stadtverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen Gebühren ganz oder teilweise erlassen, sofern es sich nicht um einen Einzelfall handelt. |
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IV. | Der bisherige § 8 wird § 9. |
V. | Die Anlage I. zur Satzung der Stadt Wildeshausen über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen wird wie folgt geändert: |
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VI. | Inkrafttreten |
Diese Änderungssatzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. |
Wildeshausen, 15.07.2021
Stadt Wildeshausen
Der Bürgermeister
gez. Jens Kuraschinski