Aufgrund der §§ 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wildeshausen in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Änderung der o. g. Satzung beschlossen:
I. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Wird in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage stark verschmutztes Abwasser eingeleitet und biologisch gereinigt, so werden zu dem Gebührensatz nach § 14 Buchst. a) Zuschläge erhoben und zwar bei einer Verschmutzung des Schmutzwassers, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf (CSB).
von 1.759 mg/l - 2.637 mg/l CSB 0,44 EUR / m³
von 2.638 mg/l - 3.516 mg/l CSB 0,89 EUR / m³
von 3.517 mg/l - 4.395 mg/l CSB 1,33 EUR / m³
von 4.396 mg/l - 5.274 mg/l CSB 1,77 EUR / m³
von 5.275 mg/l - 6.153 mg/l CSB 2,21 EUR / m³
je weitere 879 mg/l CSB 0,44 EUR / m³.
Bei der Berechnung des Starkverschmutzerzuschlages ist der Jahresmittelwert zu Grunde zu legen.
II. Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Wildeshausen, 17.12.2021
Stadt Wildeshausen
Der Bürgermeister
gez. Jens Kuraschinski