Aufgrund der §§ 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 13a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofwesens vom 08.12.2005 in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wildeshausen in seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Änderung der o. g. Satzung beschlossen:
seiner Sitzung am 16.12.2021 folgende Änderung der o. g. Satzung beschlossen:
I. § 10 erhält folgende Fassung:
Die Ruhezeit beginnt mit dem Tage der Beisetzung und beträgt 15 Jahre, sofern sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt.
II. § 12 wird mit folgendem Wortlaut neu eingefügt:
§ 12 Begriffsbestimmungen
(1) Eine Grabstätte ist ein Teil des Friedhofsgrundstücks einschließlich des darunter liegenden Erdreichs, der für die Beisetzung von Särgen bzw. Urnen vorgesehen ist. Eine Grabstätte kann aus mehreren Grabstellen bestehen.
(2) Das Nutzungsrecht ist das Recht auf Überlassung einer Teilfläche des Friedhofs auf bestimmte Zeit. Das Nutzungsrecht beinhaltet je nach Grabart das Recht, im Rahmen der Kapazität der jeweiligen Grabstätte, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
(3) Nutzungsberechtigter ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte.
(4) Nutzungsdauer ist der Zeitraum, für den ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben wird.
(5) Ruhezeit ist der Zeitraum, in welchem eine Grabstelle nach einer Beisetzung nicht wiederbelegt oder aufgelöst werden darf. Die Ruhezeit beginnt am Tag der Beisetzung.
(6) Reihengräber sind Grabstätten, an denen im Falle einer Beisetzung ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Satzung verliehen wird und die der Reihe nach belegt werden. Reihengräber werden für die Dauer der Ruhezeit der/des Beizusetzenden zugeteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Reihengräbern ist nicht möglich.
(7) Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Satzung verliehen und deren Lage im Benehmen mit der erwerbenden Person bestimmt wird. Ein Erwerb ist im Falle einer Beisetzung oder bereits zuvor im Rahmen der persönlichen Vorsorge möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern ist nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
III. Der bisherige § 12 wird zu § 12 a und wird wie folgt geändert:
12 a Abs. 2 Nr. i) erhält folgende Fassung:
i) Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 15a)
IV. Nach § 12 a Abs. 3 werden die neuen Abs. 4 – 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer. Sofern nach Maßgabe dieser Satzung eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich ist, wird der/die Nutzungsberechtigte auf den Ablauf des Nutzungsrechts vorher schriftlich – falls sie/er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung – hingewiesen.
(6) In den Jahren der Nutzungsdauer der Wahlgräber darf mit Ausnahme des Gemeinschaftsbaumes eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.
(7) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung über die Nachfolge des Nutzungsrechtes getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht für Grabstätten wird in der folgenden Reihenfolge übertragen:
a) auf den überlebenden Ehegatten und einen eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) - h) wird die/der älteste Nutzungsberechtigte/r. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. Jeder Rechtsnachfolger (Angehörige) hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Auf das Nutzungsrecht kann an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist und grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte verzichtet werden; ein Teilverzicht ist nur möglich, wenn er nicht den Planungen der Friedhofsverwaltung entgegensteht. Die Kosten für die aufgrund des Teilverzichts durchzuführenden Arbeiten trägt der Nutzungsberechtigte. Die Rückgabe erfolgt ersatzlos.
V. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Bei einer Wahlgrabstätte im neuen Friedhofsteil betragen die Abmessungen ca. 2,00 m x 1,15 m. Bei einer Wahlgrabstätte im alten Friedhofsteil betragen die Abmessungen ca. 2,00 m x 0,95 m. Die Grabkanten für Wahlgräber müssen 10 cm breit sein.
VI. § 14 erhält folgende Fassung:
Reihengrabstätten sind Reihengräber für Erdbeisetzungen, die für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr eingerichtet werden. Ein Anspruch auf mehrere Grabstellen besteht nicht. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
VII. § 14a erhält folgende Fassung:
(1) Reihengrabstätten im Erdbegräbnisfeld sind Reihengräber für anonyme Erdbeisetzungen. Ein Anspruch auf mehrere Grabstellen besteht nicht. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(2) Das Erdbegräbnisfeld wird als durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Für Trauerschmuck und Blumen wird eine gesondert angelegte Fläche zur Verfügung gestellt. Die Ablage von Trauerschmuck und Blumen außerhalb der vorgesehenen Fläche ist ausgeschlossen.
VIII. § 15 wird wie folgt geändert:
(1) Wahlgrabstätten sind Wahlgräber für Erdbeisetzungen. Sie können aus einer oder mehreren zusammenhängenden Grabstellen bestehen. Es sind bis zu vier zusätzliche Urnenbeisetzungen pro einstelliger Wahlgrabstätte möglich.
(2) Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag für die Dauer von 1 bis 30 Jahren möglich.
IX. § 15a erhält folgende Fassung:
(1) Grabstätten im Bereich der Gemeinschaftsgrabanlagen sind Wahlgräber, die grundsätzlich für Erdbeisetzungen konzipiert sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, zusätzlich zu einer bereits erfolgten einzelnen Erdsargbeisetzung, eine Urne des Ehe-/Lebenspartners beizusetzen.
(2) Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur möglich, wenn die Ruhezeit einer beigesetzten Urne die verbleibende Nutzungszeit übersteigt. Die Verlängerung erfolgt lediglich bis zum Ablauf der Ruhezeit der Urne.
(3) Die Anlage wird durch die Friedhofsverwaltung als kleiner thematischer Garten angelegt und über die gesamte Nutzungsdauer gepflegt. Eine individuelle Gestaltung ist ausgeschlossen. Auf der Rasenfläche darf kein Grabschmuck abgelegt werden. Auf dem gemeinschaftlichen Grabstein werden die persönlichen Daten der beigesetzten Person (Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr) angebracht. Die Grabmalinschrift erfolgt einheitlich und wird von der Friedhofsverwaltung für jede beigesetzte Person in Auftrag gegeben. Eine individuelle Gestaltung ist ausgeschlossen.
(4) Eine anonyme Beisetzung auf der Gemeinschaftsgrabanlage ist nicht möglich.
X. § 16 „Urnengrabstätten“ wird umbenannt in § 16 „Urnenwahlgrabstätte“ und erhält folgende Fassung:
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Wahlgräber für die Beisetzung von Urnen. Sie können aus einer oder mehreren zusammenhängenden Grabstellen bestehen. In einer Urnenwahlgrabstelle können max. vier Urnen beigesetzt werden.
(2) Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag für die Dauer von 1 bis 30 Jahren und in der Regel nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
XI. Nach § 16 Urnenfeld wird der neue § 16 a Anonymes Urnenfeld mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(1) Grabstätten im Urnenfeld sind Reihengräber für die anonyme Beisetzung von Urnen. Ein Anspruch auf mehrere Grabstellen besteht nicht. In jeder Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen.
(3) Das Urnenfeld wird als durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Für Trauerschmuck und Blumen wird eine gesondert angelegte Fläche zur Verfügung gestellt. Die Ablage von Trauerschmuck und Blumen außerhalb der vorgesehenen Fläche ist ausgeschlossen.
XII. Nach dem neuen § 16a wird der neue § 16b Urnengarten mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(1) Grabstätten im Urnengarten sind Reihengräber für die Beisetzung von Urnen. Ein Anspruch auf mehrere Grabstellen besteht nicht. In jeder Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen.
(3) Der Urnengarten wird von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und unterhalten; die Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Für Trauerschmuck und Blumen wird eine gesondert angelegte Fläche zur Verfügung gestellt. Die Ablage von Trauerschmuck und Blumen außerhalb der vorgesehenen Fläche ist ausgeschlossen. Auf einer Gemeinschaftsstele werden die persönlichen Daten der beigesetzten Personen (Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr) angebracht. Die Steleninschrift in Bronze erfolgt einheitlich und wird von der Friedhofsverwaltung für jede beigesetzte Person in Auftrag gegeben. Eine individuelle Gestaltung ist ausgeschlossen.
XIII. Nach dem neuen § 16b wird der neue § 16c Urnenwäldchen mit folgendem Wortlaut eingefügt:
(1) Grabstätten im Urnenwäldchen sind Wahlgräber für die Beisetzung von Urnen in baumnahen Urnengrabstellen. Dabei wird in einzelne Urnengrabstellen am Gemeinschaftsbaum und Urnengrabstätten am Familienbaum unterschieden.
(2) In Urnengrabstätten am Gemeinschaftsbaum erfolgt die Beisetzung in Grabstellen, in denen jeweils nur eine Urne beigesetzt werden darf. Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen.
(3) Urnengrabstätten am Familienbaum bestehen aus zehn Urnengrabstellen. Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Auf das Nutzungsrecht der Grabstätte kann erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist und grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte verzichtet werden. Ein Teilverzicht ist nicht möglich. Die Rückgabe erfolgt ersatzlos. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(4) Das Urnenwäldchen wird – abgesehen von den Bäumen – als durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Für Trauerschmuck und Blumen wird eine gesondert angelegte Fläche zur Verfügung gestellt. Die Ablage von Trauerschmuck und Blumen außerhalb der vorgesehenen Flächen ist ausgeschlossen. Auf dem gemeinschaftlichen Grabstein werden die persönlichen Daten der beigesetzten Personen (Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr) angebracht. Die Grabmalinschrift erfolgt einheitlich und wird von der Friedhofsverwaltung für jede beigesetzte Person in Auftrag gegeben. Eine individuelle Gestaltung ist ausgeschlossen.
XIV. § 20 erhält folgende Fassung:
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden.
(2) Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten oder einer von ihnen beauftragten juristischen oder natürlichen Person zu stellen; der/die Antragsteller/in hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Den Anträgen sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
(4) Die Errichtung und jede bauliche Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1,2 und 3 gelten entsprechend. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
XV. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Nach Ablauf der Nutzungsdauer oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit 6 Monate vorher durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht.
b) In Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „Wahlgrabstätten“ durch das Wort „Grabstätten“ ersetzt.
XVI. § 25 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Für die Herrichtung ist die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
XVII. § 25 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Abs. 5 wird das Wort „Verfügungsberechtigte“ durch das Wort „Nutzungsberechtigte“ ersetzt.
XVIII. § 26 wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Verfügungsberechtigte“ ersetzt durch das Wort „ Nutzungsberechtigte“.
XIX. § 27 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Die Worte „spätestens eine Stunde“ werden gestrichen.
XX. § 29 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort Nutzungszeit wird zusätzlich „die Ruhezeit“ eingefügt.
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Wildeshausen, 17.12.2021
Stadt Wildeshausen
Der Bürgermeister
gez. Jens Kuraschinski