Die in der Stadt Wildeshausen vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum 12.02.2021 Wahlberechtigte des oben genannten Wahlgebiets als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Kommunalwahl am 12. September 2021 vorzuschlagen.
Nach § 13 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) gilt zu beachten, dass Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen nach § 13 Abs. 3 NKWG insbesondere ablehnen:
- die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
- die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
- Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Wildeshausen, 14.01.2021
Stadt Wildeshausen
Der Gemeindewahlleiter
gez. Jens Kuraschinski