Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen
In § 111 Abs. 7 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist geregelt, dass Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen von der Kommune zur Erfüllung ihrer Aufgaben angenommen werden dürfen. Jährlich muss ein Bericht an die Kommunalaufsichtsbehörde verfasst werden, in dem der Zuwendungsgeber, die Zuwendung und der Zuwendungszweck anzugeben sind.
Wer über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zu entscheiden hat, orientiert sich lt. § 26 KomHKVO an folgenden Wertgrenzen:
- Bis zu einem Wert von 100 EUR entscheidet die Bürgermeisterin/der Bürgermeister.
- Bei einem Wert von über 100 EUR bis zu 2000 EUR kann der Rat die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung auf den Verwaltungsausschuss übertragen.
- Über Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen ab einem Wert von 2.000 EUR entscheidet der Rat.
Die Stadt Wildeshausen hat darüber hinaus in ihrer „Dienstanweisung der Stadt Wildeshausen zur Verhinderung von / und zum Vorgehen bei Korruption bei der Wahrnehmung von Dienst- und Amtsgeschäften vom 12.11.2008 (zuletzt geändert durch Dienstanweisung vom 07.04.2010)“ festgelegt, wie mit Geld- und Sachspenden entsprechend dieser Vorgaben zu verfahren ist.