In begründeten Ausnahmesituationen ist die sofortige Ausstellung und gleichzeitige Aushändigung eines vorläufigen Reisepasses möglich, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Nur wenn keine Zeit mehr ist, um einen Expresspass zu erstellen, darf der vorläufige Reisepass ausgestellt werden. Der "Notfall" ist durch entsprechende Unterlagen, z.B. Vorlage des Flugtickets, nachzuweisen. Der vorläufige Reisepass hat eine Gültigkeit von längstens einem Jahr. Er ist bei Reisen jedoch nur begrenzt einsetzbar. Auch der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.
Antragstellung:
Ihre persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Ihre Identität können Sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachweisen. Dies ist in aller Regel der Personalausweis oder der bisherige Reisepass.
Dagegen kann der Reisepass auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.
Dem Antrag von Minderjährigen muss von beiden Elternteilen (solange sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben) schriftlich zugestimmt werden. Bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern kann die Zustimmung von dem Elternteil erteilt werden, dem das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen hat. Der Beschluss des Familiengerichts muss bei der Antragstellung vorgelegt werden. Weiterhin ist es möglich, dass bei Minderjährigen ein Elternteil bei der Beantragung, das andere Elternteil bei der Abholung unterschreibt.
Bearbeitungsdauer:
Die Ausstellung des vorläufigen Dokumentes erfolgt in der Regel sofort.