Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren kann ein Personalausweis ausgestellt werden. Eine Aktivierung des elektronischen Identitätsnachweises ist erst ab dem 16. Lebensjahr möglich.
Personalausweis Ausstellung für unter 16 Jährige
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der das Kind oder der Jugendliche unter 16 Jahren den Hauptwohnsitz hat.
Voraussetzungen
- Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Möchten Jugendliche vor ihrem 16. Geburtstag einen Personalausweis beantragen, so ist die Begleitung von mindestens einem Erziehungsberechtigten notwendig.
Jedoch sind grundsätzlich die Unterschriften beider Elternteile erforderlich.
Es reicht aus, wenn ein Erziehungsberechtigter den Ausweis beantragt und der andere Erziehungsberechtigte eine Einverständniserklärung und seinen Personalausweis vorlegen lässt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
- Geburtsurkunde
- unterschriebene Einverständniserklärung(en) der Sorgeberechtigten (Zustimmungserklärung beider Elternteile)
- deren/dessen Personaldokument(e) als Kopie
- bei nur einer/einem Sorgeberechtigten
Nachweis des alleinigen Sorgerechts, z.B. in Form eines Sorgerechtsnachweises oder einer Negativerklärung des Jugendamts
Welche Gebühren fallen an?
Informationen zu Gebührenregelungen bezüglich der Aktivierung von Funktionen enthält die Leistung "Personalausweis Ausstellung".
- Gebühr:22,80 EUR
Antragsteller unter 24 Jahre - Gebühr:kostenfrei
Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises bei Abholung des Ausweises - Gebühr:30,00 EUR
Aufschlag bei Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland/durch eine nicht zuständige Behörde im Inland auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat - Gebühr:13,00 EUR
Aufschlag bei Ausstellung außerhalb der Dienstzeit/bei nicht zuständiger Stelle
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich.
Der Ausweispflicht genügt, wer einen gültigen Reisepass/Kinderreisepass besitzt und diesen vorlegen kann.
Ansprechpartner/in
Frau Jennifer Büsing![]() | |
Stadthaus, Zimmer 3 // EG Am Markt 1 27793 Wildeshausen Telefon: 04431 88-330 E-Mail: meldeamt@wildeshausen.de | |
Frau Christa Kamphaus![]() | |
Stadthaus, Zimmer 1 // EG Am Markt 1 27793 Wildeshausen Telefon: 04431 88-329 Telefax: 04431 88-850 E-Mail: meldeamt@wildeshausen.de | |
Frau Silvia Kläner![]() | |
Stadthaus, Zimmer 2 // EG Am Markt 1 27793 Wildeshausen Telefon: 04431 88-330 Telefax: 04431 88-850 E-Mail: meldeamt@wildeshausen.de | |
Frau Silke Lahnstein![]() | |
Stadthaus, Zimmer 3 // EG Am Markt 1 27793 Wildeshausen Telefon: 04431 88-331 Telefax: 04431 88-850 E-Mail: meldeamt@wildeshausen.de | |
Frau Anja Spalthoff![]() | |
Stadthaus, Zimmer 3 // EG Am Markt 1 27793 Wildeshausen Telefon: 04431 88-330 E-Mail: meldeamt@wildeshausen.de |
Dienstleistung
- Personalausweis
- Personalausweis Änderung
- Personalausweis Änderung wegen Adressänderung
- Personalausweis Ausgabe
- Personalausweis Ausstellung
- Personalausweis Ausstellung für Deutsche mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands
- Personalausweis Ausstellung neu wegen Ablauf der Gültigkeit
- Personalausweis Ausstellung neu wegen Namensänderung bei Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft
- Personalausweis Ausstellung neu wegen Namensänderung nach Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
- Personalausweis Ausstellung vorläufig
- Personalausweis Meldung wegen Diebstahl
- Personalausweis Meldung wegen Verlust
- Personalausweis Meldung wegen Wiederauffinden
- Personalausweis Statusabfrage
- Elektronischer Identitätsnachweis