Seit Mai 2010 kann man im Meldeamt ein erweitertes Führungszeugnis beantragen.
Dieses Führungszeugnis soll dem (zukünftigen) Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob ein/eine Stellenbewerber/in wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft ist.
Das erweiterte Führungszeugnis enthält zum Zwecke eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes also auch minderschwere Verurteilungen zu Sexualstraftaten.
Ein solches „erweitertes Führungszeugnis" ist nach § 30a Abs. 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) einer Person nur zu erteilen, wenn
- dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 30a BZRG vorgesehen ist
oder - diese Person bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigt werden soll
oder - es für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Das Antragsverfahren entspricht dem für ein „normales Führungszeugnis". Ergänzend ist jedoch eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.