Bürgermeister
Jens Kuraschinski ist Bürgermeister der Stadt Wildeshausen und somit Leiter der Stadtverwaltung. Für alle Beamten und Beschäftigten ist er Dienstvorgesetzter. Der Bürgermeister der Stadt Wildeshausen ist in einer Personenwahl direkt von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern gewählt worden. Er vertritt die Stadt in allen Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten.
Die Zuständigkeit des Bürgermeisters ergibt sich aus § 85 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).
Der Bürgermeister
- bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vor,
- führt die Beschlüsse des Rates und des Verwaltungsausschusses aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr oder ihm vom Verwaltungsausschuss übertragen worden sind,
- entscheidet über Maßnahmen auf dem Gebiet der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung und über Maßnahmen zur Erfüllung von sonstigen Aufgaben, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann,
- entscheidet über gewerberechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen,erfüllt die Aufgaben, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1),
- führt Weisungen der Kommunal- und der Fachaufsichtsbehörden aus, soweit dabei kein Ermessensspielraum gegeben ist, und
- führt die nicht unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Sie oder er soll im Rahmen der Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsausschusses die Ausschüsse des Rates beteiligen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und bereiten darüber hinaus die Beschlüsse der Stadtbezirksräte und der Ortsräte vor und führen sie aus.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt die Verwaltung; sie oder er regelt die Geschäftsverteilung im Rahmen der Richtlinien des Rates. Sie oder er ist Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter im Sinne der Geheimhaltungsvorschriften und wird im Sinne dieser Vorschriften durch die Kommunalaufsichtsbehörde ermächtigt.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Rat, den Verwaltungsausschuss, einen Ausschuss nach § 76 Abs. 3, soweit dessen Entscheidungszuständigkeit betroffen ist, und, soweit es sich um Angelegenheiten eines Stadtbezirks oder einer Ortschaft handelt, den Stadtbezirksrat oder den Ortsrat über wichtige Angelegenheiten zu unterrichten; insbesondere unterrichtet sie oder er den Rat zeitnah über wichtige Beschlüsse des Verwaltungsausschusses.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Weise über wichtige Angelegenheiten der Stadt. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Stadt soll sie oder er die Einwohnerinnen und Einwohner rechtzeitig und umfassend über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichten. Die Unterrichtung ist so vorzunehmen, dass Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung besteht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll zu diesem Zweck Einwohnerversammlungen für die ganze Stadt oder für Teile des Stadtgebiets durchführen. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt. Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nicht.
Über wichtige Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1), sind nur die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 81 Abs. 2 zu unterrichten.
Ansprechpartner/in
Herr Jens Kuraschinski![]() | |
Stadthaus, Zimmer 101 // 1. OG Am Markt 1 27793 Wildeshausen Telefon: 04431 88-110 Telefax: 04431 88-811 E-Mail: buergermeister@wildeshausen.de |